I. Allgemeines
1. Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer)
auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie
haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend:
Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen
aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB)
erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers
sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder
ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und
nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15
Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in
Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen,
Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht
diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet
werden.
3. Angebote, Kalkulationen,
Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell
erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
4. Behördliche und sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber
angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der
Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber
die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung
wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr
dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem
Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
3. Fahrzeiten werden als
Arbeitszeit berechnet
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind
Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und
zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom
Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme
und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an
den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet
sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden
nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen
nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung
durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß
II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose
Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist,
sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-,
Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte
Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter
in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien,
Gefahr für Leib und Leben von Personen usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die
Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Die Werkleistung gilt
spätestens mit Ingebrauchnahme als Abgenommen.
2. Gerät der Auftraggeber mit
der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die
Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach
Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch
nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweise
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme
(Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber
die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der
Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag)
und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang
zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden
oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll
beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber
verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu
erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z.B.
Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
VIII. Sachmängel
1. Die Mängelansprüche des
Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch
den Auftraggeber.
2. Die verkürzte Frist für
Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige
Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden
durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen.
3. Von der
Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach
Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des
Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder
elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung Verschleiß (z. B.
von Dichtungen) entstanden sind.
4. Systemimmanente geringe
Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und
geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind,
gelten als vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer muss im
Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt
vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt
des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des
Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages
zurückzuführen sind.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für
Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden
sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
> von vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn
selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen
Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
> des Vorliegens von Mängeln,
die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
> der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer
garantierten Abwesenheit eines Mangels);
> der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher" ist, auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
> der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält
sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des
Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer
eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem
Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,
so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien
Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der
Auftragnehmer Kaufmann ist.